Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. D.IV.5 RdSchr. 03e, Zuständiger Rentenversicherungsträger
Tit. D.IV.5 RdSchr. 03e
Gemeinsames Rundschreiben betr. Versicherungs-, Beitrags-und Melderecht nach dem 1. und 2. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
D – Bezieher eines Existenzgründungszuschusses → Tit. D.IV – Rentenversicherung
Tit. D.IV.5 RdSchr. 03e – Zuständiger Rentenversicherungsträger
Die Zuständigkeit für die Durchführung der Rentenversicherungspflicht der Bezieher eines Existenzgründungszuschusses [jetzt] richtete sich nach den allgemeinen in § 127 Abs. 1 SGB VI festgelegten Regelungen. Danach [jetzt] wurde die Versicherung von dem Rentenversicherungsträger durchgeführt, der durch die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung bei der Vergabe der Versicherungsnummer festgelegt worden war. Die [jetzt] Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See war zuständiger Rentenversicherungsträger, wenn ihr die Kontoführung oblag (§ 4 VKVV).