Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. A.1 RdSchr. 03e
Tit. A.1 RdSchr. 03e
Gemeinsames Rundschreiben betr. Versicherungs-, Beitrags-und Melderecht nach dem 1. und 2. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
Tit. A – Tragung der Beiträge in der Arbeitslosenversicherung für ältere Arbeitnehmer → Tit. A.1 – Allgemeines
Tit. A.1 RdSchr. 03e
(1) Mit Wirkung vom 1. 1. 2003 an ist die Bestimmung des § 421 k SGB III in das Gesetz eingefügt worden. Danach werden Arbeitgeber, wenn sie einen älteren Arbeitslosen einstellen, von der Tragung des Arbeitgeberbeitragsanteils an den Arbeitslosenversicherungsbeiträgen befreit. Die Vorschrift soll den Arbeitgebern den Anreiz bieten, verstärkt ältere Arbeitslose einzustellen.
(2) Voraussetzung ist, dass
der Arbeitnehmer das 55. Lebensjahr vollendet hat,
der Arbeitnehmer vor der Einstellung arbeitslos gewesen ist und
das Beschäftigungsverhältnis erstmals mit diesem Arbeitgeber begründet wird.
(3) Die Befreiung vom Arbeitgeberbeitragsanteil nach § 421 k SGB III ist nicht davon abhängig, dass der Arbeitnehmer Anspruch auf Leistungen der Entgeltsicherung nach § 421 j SGB III (vgl. Abschnitt E) hat. Sie setzt keinen Antrag bei der Krankenkasse oder bei [jetzt] einer Agentur für Arbeit voraus.