Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. D.IV.2 RdSchr. 03e, Befreiung von der Versicherungspflicht
Tit. D.IV.2 RdSchr. 03e
Gemeinsames Rundschreiben betr. Versicherungs-, Beitrags-und Melderecht nach dem 1. und 2. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
D – Bezieher eines Existenzgründungszuschusses → Tit. D.IV – Rentenversicherung
Tit. D.IV.2 RdSchr. 03e – Befreiung von der Versicherungspflicht
(1) [jetzt] Wurde nach dem Ende des Bezugs des Existenzgründungszuschusses und der Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 10 SGB VI die selbständige Tätigkeit weiterhin ausgeübt und trat dann Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI ein, hatte der Versicherte die Möglichkeit, sich von der Rentenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 a SGB VI befreien zu lassen. Nach § 6 Abs. 1 a SGB VI können sich Selbständige, die nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI versicherungspflichtig sind, für einen Zeitraum von 3 Jahren nach erstmaliger Aufnahme dieser Tätigkeit von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Selbständige, deren Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 10 SGB VI [jetzt] endete und die nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI versicherungspflichtig wurden, konnten ebenfalls von diesem Befreiungsrecht Gebrauch machen (§ 6 Abs. 1 a Satz 3 SGB VI).