Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. A.1.4 RdSchr. 03e, Beitragsanteil des Arbeitnehmers
Tit. A.1.4 RdSchr. 03e
Gemeinsames Rundschreiben betr. Versicherungs-, Beitrags-und Melderecht nach dem 1. und 2. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
Tit. A – Tragung der Beiträge in der Arbeitslosenversicherung für ältere Arbeitnehmer → Tit. A.1 – Allgemeines
Tit. A.1.4 RdSchr. 03e – Beitragsanteil des Arbeitnehmers
(1) Der versicherungspflichtig Beschäftigte trägt grds. die Hälfte des Beitrages, der ohne die Regelung des § 421 k Satz 1 SGB III zu zahlen wäre. D. h. dass der Beschäftigte keine Entlastung erfährt und - wie üblich - seinen Beitragsanteil aus dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt zu zahlen hat. Insoweit wird der Arbeitnehmerbeitragsanteil durch Multiplikation des Arbeitsentgelts mit dem halben Beitragssatz, der für die Arbeitslosenversicherung gilt, errechnet.
(2) Für die Beitragszahlung und -abführung gelten die für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag maßgebenden Regelungen.