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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit.G.II.2 RdSchr. 03e, Befreiung von der Krankenversicherungspflicht nach § 7 Abs. 2 SGB V kein Ausschlussgrund für die Familienversicherung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V
Tit.G.II.2 RdSchr. 03e
Gemeinsames Rundschreiben betr. Versicherungs-, Beitrags-und Melderecht nach dem 1. und 2. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
Tit.G – Sonstige Änderungen → Tit.G.II – Familienversicherung
Tit.G.II.2 RdSchr. 03e – Befreiung von der Krankenversicherungspflicht nach § 7 Abs. 2 SGB V kein Ausschlussgrund für die Familienversicherung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V
(1) Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V ist die Familienversicherung ausgeschlossen, wenn der Versicherte versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit ist. Die Familienversicherung ist aber nicht ausgeschlossen, wenn die Versicherungsfreiheit auf § 7 SGB V (Ausübung einer versicherungsfreien geringfügig entlohnten Beschäftigung) beruht.
(2) Durch das 2. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt ist § 7 SGB V um einen 2. Absatz ergänzt worden, der in Übergangsfällen das Rechtsverhältnis für Beschäftigte regelt, die wegen der Neuordnung des Rechts der geringfügig Beschäftigten zum 1. 4. 2003 nicht mehr versicherungspflichtig wären. Betroffen sind Arbeitnehmer, die wegen Erreichens der Zeitgrenze von 15 Wochenstunden oder wegen Überschreitens der bis zum 31. 3. 2003 geltenden Arbeitsentgeltgrenze von 325 EUR versicherungspflichtig sind und deren Arbeitsentgelt vom 1. 4. 2003 an nicht mehr als 400 EUR beträgt. Bei diesen Personen sind 2 Varianten zu berücksichtigen:
- a)
- b)
(3) Sowohl der Eintritt von Versicherungsfreiheit kraft Gesetzes nach § 7 Abs. 2 1. Alternative SGB V als auch der Eintritt von Versicherungsfreiheit auf Antrag nach § 7 Abs. 2 2. Alternative SGB V schließen die Familienversicherung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V nicht aus, d. h. in den Fällen des § 7 Abs. 2 2. Alternative SGB V also dann, wenn der Betreffende nach dem 1. 4. 2003 die Voraussetzungen für eine Familienversicherung erfüllt. Die Vorschrift unterscheidet nicht, nach welchem Absatz des § 7 SGB V Versicherungsfreiheit besteht. Zudem handelt es sich bei den Befreiungen nach § 7 Abs. 2 SGB V bei objektiver Betrachtung um Befreiungen wegen geringfügiger Beschäftigung, die die Familienversicherung nicht ausschließen sollen.
(4) Eine Befreiung von der Krankenversicherungspflicht nach § 7 Abs. 2 SGB V führt im Übrigen auch nicht zur absoluten Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 3 SGB V.
(5) Um zu klären, ob in den Übergangsfällen des § 7 Abs. 2 1. Alternative SGB V Versicherungsfreiheit wegen Vorliegens einer Familienversicherung besteht, sollten die Arbeitgeber die infrage kommenden Beschäftigten auffordern, das Bestehen einer Familienversicherung durch die Krankenkasse prüfen zu lassen. Das Ergebnis dieser Prüfung ist seitens der Krankenkasse dem Arbeitnehm auffordern, das Bestehen einer Familienversicherung durch die Krankenkasse prüfen zu lassen. Das Ergebnis dieser Prüfung ist seitens der Krankenkasse dem Arbeitnehmer zu bescheinigen. Diese Bescheinigung ist dem Arbeitgeber auszuhändigen und zu den Lohnunterlagen zu nehmen.