Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. B.II.1.4 RdSchr. 02l, Beitragsbemessungsgrundlage für Bezieher von Entgeltersatzleistungen, die in Höhe des Betrags des Arbeitslosengeldes . . . gezahlt werden
Tit. B.II.1.4 RdSchr. 02l
Gemeinsames Rundschreiben betr. Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht der Bezieher von Entgeltersatzleistungen
Tit. B.II – Krankenversicherung → Tit. B.II.1 – Beitragspflichtige Einnahmen
Tit. B.II.1.4 RdSchr. 02l – Beitragsbemessungsgrundlage für Bezieher von Entgeltersatzleistungen, die in Höhe des Betrags des Arbeitslosengeldes . . . gezahlt werden
Die Beiträge für Bezieher von Entgeltersatzleistungen, deren Leistung in Höhe des Betrags des Arbeitslosengeldes . . . gewährt wird, werden aus 80 v. H. des durch 7 geteilten wöchentlichen Arbeitsentgelts, das der Bemessung der Leistung zugrunde liegt, berechnet. Ausgangsbasis ist hierbei das der Bemessung des Arbeitslosengeldes . . . tatsächlich zugrunde liegende Arbeitsentgelt. . .