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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. A.III.4 RdSchr. 02l, Besonderheit bei Durchführung der Versicherung durch die [jetzt] Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
Tit. A.III.4 RdSchr. 02l
Gemeinsames Rundschreiben betr. Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht der Bezieher von Entgeltersatzleistungen
Tit. A – Versicherter Personenkreis → Tit. A.III – Rentenversicherung
Tit. A.III.4 RdSchr. 02l – Besonderheit bei Durchführung der Versicherung durch die [jetzt] Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
(1) Nach der allgemeinen Zuständigkeitsregelung des [jetzt] § 127 Abs. 1 Satz 1 SGB VI (vgl. Ausführungen unter Abschnitt 3) ist die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See für die Durchführung der Versicherung zuständig, wenn der Versicherte bei ihr auf Grund einer knappschaftlichen Beschäftigung (§§ 133, 273 SGB VI) versichert war. Die [jetzt] Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist darüber hinaus auf Grund der Sonderregelung des § 136 SGB VI . . ., die auch für die Durchführung der Versicherung Bedeutung hat (§ 136 Satz 2 SGB VI . . .), zuständig, wenn ein Beitrag auf Grund einer Beschäftigung zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden ist.
(2) . . .
(3) Sofern die Versicherung auf Grund des Bezugs einer Entgeltersatzleistung erfolgt und die zu versichernde Person im letzten Jahr vor der genannten Zeit zuletzt wegen einer Beschäftigung in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert war, wird nach [jetzt] § 137 SGB VI diese Zeit auch in der knappschaftlichen Rentenversicherung berücksichtigt. Der Wortlaut des [jetzt] § 137 SGB VI ist ferner dahingehend zu interpretieren, dass die letzte Versicherung nicht unbedingt wegen einer Beschäftigung bestanden haben muss. Es reicht vielmehr aus, wenn im letzten Jahr vor Beginn eines Bezugs von Entgeltersatzleistungen der letzte Beitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt wurde.