Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. A.III.3 RdSchr. 02l, Rentenversicherungszuständigkeit
Tit. A.III.3 RdSchr. 02l
Gemeinsames Rundschreiben betr. Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht der Bezieher von Entgeltersatzleistungen
Tit. A – Versicherter Personenkreis → Tit. A.III – Rentenversicherung
Tit. A.III.3 RdSchr. 02l – Rentenversicherungszuständigkeit
(1) [jetzt] Aus § 127 Abs. 1 Satz 1 ergibt sich, dass ein Rentenversicherungsträger, der durch die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung bei der Vergabe der Versicherungsnummer festgelegt worden ist, zuständig ist . . . Dies bedeutet, dass für einen nach § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI versicherten Bezieher von Entgeltersatzleistungen stets der Rentenversicherungsträger zuständig ist, bei dem er vor dem Bezug der Entgeltersatzleistung zuletzt versichert war. Dementsprechend kann während eines einheitlichen Leistungsbezugs kein Wechsel in der Rentenversicherungszuständigkeit eintreten.
Beispiel (hier nicht abgebildet)