Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. B.I.2.5 RdSchr. 02l, Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenzen
Tit. B.I.2.5 RdSchr. 02l
Gemeinsames Rundschreiben betr. Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht der Bezieher von Entgeltersatzleistungen
Tit. B.I – Allgemeine Grundsätze zur Beitragsbemessung in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung → Tit. B.I.2 – Beitragspflichtige Einnahmen
Tit. B.I.2.5 RdSchr. 02l – Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenzen
(1) Das für die Bemessung der Beiträge anzusetzende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen wird maximal bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt. Maßgebend ist dabei die Beitragsbemessungsgrenze des Versicherungszweiges, für den die Beiträge bestimmt sind (BSG vom 29. 9. 1997 - 8 RKn 4/97, 5/97 und 6/97 - USK 9750).
(2) Ist das dem Leistungsbezug zugrunde liegende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen im Rechtskreis Ost (neue Bundesländer einschließlich Berlin [Ost]) erzielt worden, ist für die Bemessung der Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) maßgebend.
(3) Änderungen der Beitragsbemessungsgrenzen zum 1. 1. eines Kalenderjahres sind bei der Beitragsberechnung zu berücksichtigen. Sofern also das ungekürzte Regelentgelt des Versicherten die Beitragsbemessungsgrenze eines Versicherungszweiges übersteigt, ist vom 1. 1. des neuen Kalenderjahres an die (in der Regel) höhere Beitragsbemessungsgrenze zu beachten (vgl. BSG vom 16. 2. 1982 - 12 RK 81/80 - USK 8218).