Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. A.IV.1.3.1 RdSchr. 02l, Allgemeines
Tit. A.IV.1.3.1 RdSchr. 02l
Gemeinsames Rundschreiben betr. Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht der Bezieher von Entgeltersatzleistungen
Tit. A.IV.1 – Versicherungspflicht der Bezieher von Entgeltersatzleistungen → Tit. A.IV.1.3 – Mehrfachversicherung/Versicherungskonkurrenz
Tit. A.IV.1.3.1 RdSchr. 02l – Allgemeines
Die Versicherungspflicht nach § 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB III ist vorrangig gegenüber der Versicherungspflicht nach § 26 Abs. 2 Nr. 2 SGB III auf Grund des Bezugs von Krankentagegeld sowie der Versicherungspflicht nach § 26 Abs. 1 Nr. 4 SGB III als Gefangener (§ 26 Abs. 3 SGB III). Im Übrigen besteht Versicherungspflicht nach § 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB III neben der Versicherungspflicht nach anderen Vorschriften. Eine Mehrfachversicherung ist somit möglich.