Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. A.IV.1.1.7 RdSchr. 02l, Tatsächlicher Leistungsbezug
Tit. A.IV.1.1.7 RdSchr. 02l
Gemeinsames Rundschreiben betr. Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht der Bezieher von Entgeltersatzleistungen
Tit. A.IV.1 – Versicherungspflicht der Bezieher von Entgeltersatzleistungen → Tit. A.IV.1.1 – Voraussetzungen der Versicherungspflicht
Tit. A.IV.1.1.7 RdSchr. 02l – Tatsächlicher Leistungsbezug
Die Vorschrift des § 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB III verlangt den Bezug einer der dort genannten Entgeltersatzleistungen. Unter Bezug ist dabei die tatsächliche Zahlung der Entgeltersatzleistung zu verstehen. Sofern der Anspruch auf die Entgeltersatzleistung in voller Höhe ruht oder versagt wird, besteht keine Versicherungspflicht.