Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. A.I.1.1.3.2 RdSchr. 02l, Verhältnis zur Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 SGB V
Tit. A.I.1.1.3.2 RdSchr. 02l
Gemeinsames Rundschreiben betr. Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht der Bezieher von Entgeltersatzleistungen
Tit. A.I.1.1 – Versicherungspflicht → Tit. A.I.1.1.3 – Versicherungskonkurrenz
Tit. A.I.1.1.3.2 RdSchr. 02l – Verhältnis zur Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 SGB V
(1) Am Charakter einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben ändert sich auch dann nichts, wenn die Maßnahme in einer Einrichtung der Jugendhilfe (Einrichtungen, in denen Aufgaben nach dem SGB VIII wahrgenommen werden) durchgeführt wird und dem Grunde nach Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 SGB V als auch nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 SGB V besteht. Die Versicherungspflicht richtet sich in diesen Fällen nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 SGB V, sofern der Teilnehmer Übergangsgeld erhält; wird kein Übergangsgeld gezahlt, bestimmt sich die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 SGB V.