Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. A.IV.1.1.1 RdSchr. 02l, Allgemeines
Tit. A.IV.1.1.1 RdSchr. 02l
Gemeinsames Rundschreiben betr. Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht der Bezieher von Entgeltersatzleistungen
Tit. A.IV.1 – Versicherungspflicht der Bezieher von Entgeltersatzleistungen → Tit. A.IV.1.1 – Voraussetzungen der Versicherungspflicht
Tit. A.IV.1.1.1 RdSchr. 02l – Allgemeines
(1) Nach § 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB III besteht Versicherungspflicht für Personen, die von einem innerstaatlichen Leistungsträger Mutterschaftsgeld, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder von einem Träger der medizinischen Rehabilitation Übergangsgeld beziehen, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig waren [jetzt], eine laufende Entgeltersatzleistung nach dem SGB III bezogen, oder eine als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme geförderte Beschäftigung ausgeübt haben, die ein Versicherungsverhältnis oder den Bezug einer laufenden Entgeltersatzleistung nach dem SGB III unterbrochen hat. Die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung, der Kriegsopferversorgung, der gesetzlichen Unfallversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung zahlen für diese Zeiten Beiträge zur Arbeitslosenversicherung.