Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. A.III.1.4 RdSchr. 02l, Beginn und Ende der Versicherungspflicht
Tit. A.III.1.4 RdSchr. 02l
Gemeinsames Rundschreiben betr. Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht der Bezieher von Entgeltersatzleistungen
Tit. A.III – Rentenversicherung → Tit. A.III.1 – Versicherungspflicht der Bezieher von Entgeltersatzleistungen
Tit. A.III.1.4 RdSchr. 02l – Beginn und Ende der Versicherungspflicht
Da die Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI an den tatsächlichen Bezug der Entgeltersatzleistung anknüpft, beginnt die Versicherungspflicht mit dem Tag, für den die Entgeltersatzleistung erstmalig gezahlt wird. Sie endet mit dem Tag, für den die Entgeltersatzleistung letztmalig gezahlt wird, spätestens jedoch mit dem Tag vor Eintritt der Versicherungsfreiheit (z. B. nach § 5 Abs. 4 Nr. 1 SGB VI bei Bezug einer Vollrente wegen Alters).