Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. A.II.1.3 RdSchr. 02l, Pflegekassenzuständigkeit
Tit. A.II.1.3 RdSchr. 02l
Gemeinsames Rundschreiben betr. Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht der Bezieher von Entgeltersatzleistungen
Tit. A.II – Pflegeversicherung → Tit. A.II.1 – Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Maßnahmen zur Abklärung der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung
Tit. A.II.1.3 RdSchr. 02l – Pflegekassenzuständigkeit
Für die Durchführung der Pflegeversicherung der nach § 20 Abs. 1 [Satz 1 in Verb. mit] Satz 2 Nr. 6 SGB XI versicherungspflichtigen Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Maßnahmen zur Abklärung der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung ist jeweils die Pflegekasse zuständig, die bei der Krankenkasse errichtet ist, bei der eine Mitgliedschaft besteht (§ 48 Abs. 1 Satz 1 SGB XI). Damit ist eine einheitliche Zuständigkeit zwischen Kranken- und Pflegekasse gegeben. Wechselt das Mitglied die Krankenkasse, ist damit automatisch ein Wechsel der Pflegekasse verbunden.