Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. A.II.1.1.4 RdSchr. 02l, Rückkehr in die private Pflegeversicherung
Tit. A.II.1.1.4 RdSchr. 02l
Gemeinsames Rundschreiben betr. Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht der Bezieher von Entgeltersatzleistungen
Tit. A.II.1 – Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Maßnahmen zur Abklärung der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung → Tit. A.II.1.1 – Versicherungspflicht
Tit. A.II.1.1.4 RdSchr. 02l – Rückkehr in die private Pflegeversicherung
Nach § 27 Satz 3 SGB XI gilt die in § 5 [jetzt] Abs. 9 SGB V festgelegte Verpflichtung privater Krankenversicherungsunternehmen zum erneuten Abschluss eines Versicherungsvertrages auch für den Bereich der Pflegeversicherung. Insoweit kann auf die Ausführungen unter Abschnitt I.1.1.5 Bezug genommen werden.