Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
Tit. A.II.1.1.3 RdSchr. 02l, Kündigung des privaten Pflegeversicherungsvertrages
Tit. A.II.1.1.3 RdSchr. 02l
Gemeinsames Rundschreiben betr. Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht der Bezieher von Entgeltersatzleistungen
Tit. A.II.1 – Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Maßnahmen zur Abklärung der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung → Tit. A.II.1.1 – Versicherungspflicht
Tit. A.II.1.1.3 RdSchr. 02l – Kündigung des privaten Pflegeversicherungsvertrages
(1) Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Maßnahmen zur Abklärung der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung, die bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit versichert sind, können ihren privaten Versicherungsvertrag nach [jetzt] § 205 Abs. 2 VVG vorzeitig kündigen, wenn sie nachweisen, dass sie der Versicherungspflicht nach § 20 Abs. 1 [Satz 1 in Verb. mit] Satz 2 Nr. 6 SGB XI unterliegen.
(2) Die Kündigung des privaten Versicherungsvertrages ist mit Wirkung vom Eintritt der Versicherungspflicht an möglich. Sie kann auch rückwirkend zum Eintritt der Versicherungspflicht vorgenommen werden. Das Recht auf vorzeitige Kündigung des privaten Versicherungsvertrages haben auch Angehörige von nach § 20 Abs. 1 [Satz 1 in Verb. mit] Satz 2 Nr. 6 SGB XI versicherungspflichtigen Personen, für die wegen der Versicherungspflicht des Teilnehmers eine Familienversicherung nach § 25 SGB XI eintritt.