Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Tit. C.I.1.6 RdSchr. 02l, Verfahrensablauf bei Meldungen im Wege der Datenübermittlung
Tit. C.I.1.6 RdSchr. 02l
Gemeinsames Rundschreiben betr. Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht der Bezieher von Entgeltersatzleistungen
Tit. C.I – Krankenversicherung und Pflegeversicherung → Tit. C.I.1 – Meldeverfahren für Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Maßnahmen zur Abklärung der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung
Tit. C.I.1.6 RdSchr. 02l – Verfahrensablauf bei Meldungen im Wege der Datenübermittlung
Die Rehabilitationsträger im Bereich der [jetzt] Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung übermitteln die von ihnen erzeugten Datensätze über die Datenstelle der Rentenversicherung (DSRV) an die im Rahmen des DEÜV-Meldeverfahrens bestimmten Annahmestellen. Von dort werden die Meldungen an die für die Durchführung der Krankenversicherung zuständige Krankenkasse weitergeleitet. Die maßgebende Annahmestelle für die Meldedaten wird über die Betriebsnummer der Krankenkasse ermittelt. Diese wiederum kann beim Rentenversicherungsträger anhand der Beitragssatzdatei über das gespeicherte Institutionskennzeichen festgestellt werden. Für die [jetzt] Deutsche Rentenversicherung Bund gelten hinsichtlich der Annahmestellen für die Meldungen die in der Absprache über die Beendigung der Verwaltungsvereinbarung Übergangsgeld BfA festgelegten Regelungen. Eine Weiterleitung bzw. Rückgabe der Datensätze an die Rentenversicherung erfolgt nicht. Die Rentenversicherungsträger stellen die jeweilige Zeit der Versicherungspflicht selbst in das Versicherungskonto des [jetzt] Teilnehmers an Leistungen zur Teilhabe ein.