Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. C.I.1.5 RdSchr. 02l, Form der Meldungen
Tit. C.I.1.5 RdSchr. 02l
Gemeinsames Rundschreiben betr. Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht der Bezieher von Entgeltersatzleistungen
Tit. C.I – Krankenversicherung und Pflegeversicherung → Tit. C.I.1 – Meldeverfahren für Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Maßnahmen zur Abklärung der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung
Tit. C.I.1.5 RdSchr. 02l – Form der Meldungen
(1) Die Meldungen nach § 200 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V sind grds. im automatisierten Verfahren durch Datenübertragung oder auf maschinell verwertbaren Datenträgern zu erstatten (Datenübermittlung). Für die Datenübermittlung sind die in den DEÜVGs zugelassenen bzw. die mit der Annahmestelle vereinbarten Datenübertragungsverfahren . . . zu nutzen. . .
(2) Für die Datenübermittlung zwischen Rehabilitationsträgern und Krankenkassen ist der Datensatz DSME - Anmeldung, Abmeldung/Jahresmeldung, Änderungsmeldung mit den zugehörenden Datenbausteinen zu verwenden. Die Reihenfolge der Datenbausteine muss identisch sein mit der Reihenfolge der Merkmale im Datensatz DSME. Die Meldungen der Rehabilitationsträger im Datenaustausch sind mit dem Verfahrensmerkmal "RVTKV" gekennzeichnet.
(3) . . .