Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. C.I.1.2 RdSchr. 02l, Meldepflichtige Tatbestände
Tit. C.I.1.2 RdSchr. 02l
Gemeinsames Rundschreiben betr. Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht der Bezieher von Entgeltersatzleistungen
Tit. C.I – Krankenversicherung und Pflegeversicherung → Tit. C.I.1 – Meldeverfahren für Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Maßnahmen zur Abklärung der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung
Tit. C.I.1.2 RdSchr. 02l – Meldepflichtige Tatbestände
Der Rehabilitationsträger hat der zuständigen Krankenkasse für jeden versicherungspflichtigen Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Maßnahmen zur Abklärung der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung eine Meldung zu erstatten. Als meldepflichtige Tatbestände kommen in Betracht:
Beginn der Mitgliedschaft (Beginn der Maßnahme),
Ende der Mitgliedschaft (Ende der Maßnahme oder Ende der Weiterzahlung des Übergangsgeldes),
Änderungen in der Beitragspflicht oder
Wechsel der Krankenkasse.
(2) Eine Jahresmeldung für jeden am 31. 12. eines Jahres Versicherten ist nicht vorgesehen.