Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
Tit. B.V.4.4 RdSchr. 02l, Rentenversicherungsträger als Beitragszahler
Tit. B.V.4.4 RdSchr. 02l
Gemeinsames Rundschreiben betr. Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht der Bezieher von Entgeltersatzleistungen
Tit. B.V – Arbeitslosenversicherung → Tit. B.V.4 – Beitragszahlung und Beitragsabrechnung
Tit. B.V.4.4 RdSchr. 02l – Rentenversicherungsträger als Beitragszahler
Die bei Bezug von Übergangsgeld von den Rentenversicherungsträgern berechneten Beiträge sind an die BA zu zahlen.