Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. B.V.2 RdSchr. 02l, Beitragssatz
Tit. B.V.2 RdSchr. 02l
Gemeinsames Rundschreiben betr. Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht der Bezieher von Entgeltersatzleistungen
Tit. B – Beiträge → Tit. B.V – Arbeitslosenversicherung
Tit. B.V.2 RdSchr. 02l – Beitragssatz
Der Beitragssatz in der Arbeitslosenversicherung ergibt sich aus § 341 Abs. 2 SGB III.
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