Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. B.IV.3.2 RdSchr. 02l, Bezieher von Krankengeld oder Verletztengeld, die in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert sind
Tit. B.IV.3.2 RdSchr. 02l
Gemeinsames Rundschreiben betr. Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht der Bezieher von Entgeltersatzleistungen
Tit. B.IV – Rentenversicherung → Tit. B.IV.3 – Beitragstragung
Tit. B.IV.3.2 RdSchr. 02l – Bezieher von Krankengeld oder Verletztengeld, die in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert sind
Die Vorschrift des § 170 Abs. 2 SGB VI trägt der abweichenden Beitragslastverteilung in der knappschaftlichen Rentenversicherung Rechnung und schreibt vor, dass, soweit die Bezieher von Krankengeld oder Verletztengeld, die in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert sind (vgl. hierzu Ausführungen unter Abschnitt A.III.4), Rentenversicherungsbeiträge zu tragen haben, hierbei von dem Beitragssatz der [jetzt] allgemeinen Rentenversicherung auszugehen ist. Ansonsten sind die Beiträge von den Leistungsträgern aufzubringen.