Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. A.I.1.3.1 RdSchr. 02l, Allgemeines
Tit. A.I.1.3.1 RdSchr. 02l
Gemeinsames Rundschreiben betr. Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht der Bezieher von Entgeltersatzleistungen
Tit. A.I.1 – Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Maßnahmen zur Abklärung der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung → Tit. A.I.1.3 – Befreiung von der Versicherungspflicht
Tit. A.I.1.3.1 RdSchr. 02l – Allgemeines
(1) Personen, die an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben teilnehmen, können sich nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 SGB V von der Versicherungspflicht auf Antrag befreien lassen. Ein adäquater privater Versicherungsschutz, so wie er bei der Befreiung von der Versicherungspflicht von Personen, die Leistungen nach dem SGB III beziehen, verlangt wird, ist für die Befreiung nicht erforderlich. Ein Befreiungsrecht steht in analoger Anwendung der vorgenannten Regelung auch den nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 SGB V versicherungspflichtigen Teilnehmern an Maßnahmen zur Abklärung der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung zu.