Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. B.III.1.4 RdSchr. 02l, Beitragsbemessungsgrundlage für Bezieher von Entgeltersatzleistungen, die nicht nach dem Regelentgelt bemessen werden
Tit. B.III.1.4 RdSchr. 02l
Gemeinsames Rundschreiben betr. Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht der Bezieher von Entgeltersatzleistungen
Tit. B.III – Pflegeversicherung → Tit. B.III.1 – Beitragspflichtige Einnahmen
Tit. B.III.1.4 RdSchr. 02l – Beitragsbemessungsgrundlage für Bezieher von Entgeltersatzleistungen, die nicht nach dem Regelentgelt bemessen werden
Die Beiträge zur Pflegeversicherung für Bezieher von Entgeltersatzleistungen, die nicht nach dem Regelentgelt bemessen werden, sind wegen der strengen Anbindung des Beitragsrechts der Pflegeversicherung an das der gesetzlichen Krankenversicherung, insbesondere wegen des generellen Verweises hinsichtlich der beitragspflichtigen Einnahmen in § 57 Abs. 1 [jetzt] Satz 1 SGB XI, nach den für den Bereich der Krankenversicherung beschriebenen Regelungen zu bemessen. Demgemäß gelten die Ausführungen unter Abschnitt II.1.4 bis 1.10 entsprechend.