Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. B.III.1.1 RdSchr. 02l, Beitragsbemessungsgrundlage für Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Maßnahmen zur Abklärung der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung bei Bezug von Übergangsgeld
Tit. B.III.1.1 RdSchr. 02l
Gemeinsames Rundschreiben betr. Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht der Bezieher von Entgeltersatzleistungen
Tit. B.III – Pflegeversicherung → Tit. B.III.1 – Beitragspflichtige Einnahmen
Tit. B.III.1.1 RdSchr. 02l – Beitragsbemessungsgrundlage für Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Maßnahmen zur Abklärung der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung bei Bezug von Übergangsgeld
(1) Als Beitragsbemessungsgrundlage (beitragspflichtige Einnahmen) für nach § 20 Abs. 1 [Satz 1 in Verb. mit] Satz 2 Nr. 6 SGB XI versicherungspflichtige Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Maßnahmen zur Abklärung der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung, die Übergangsgeld beziehen, [richtig] gelten nach § 57 Abs. 1 [jetzt] Satz 1 SGB XI in Verb. mit § 235 Abs. 1 Satz 1 SGB V 80 v. H. des Regelentgelts, das der Berechnung des Übergangsgeldes zugrunde liegt.
(2) Bei Teilnehmern an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Maßnahmen zur Abklärung der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung, die neben dem Übergangsgeld eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beziehen, sind die beitragspflichtigen Einnahmen um den Zahlbetrag der Rente zu kürzen (§ 57 Abs. 1 [jetzt] Satz 1 SGB XI in Verb. mit § 235 Abs. 1 Satz 2 SGB V). Damit wird erreicht, dass nicht für beide Leistungen (Übergangsgeld und Rente) beitragsrechtlich die jeweilige Bemessungsgrundlage in unverminderter Höhe anzusetzen ist, zumal es auf Grund von Anrechnungsvorschriften auch im Leistungsrecht in diesen Fällen nicht zu einem ungeschmälerten Doppelbezug beider Leistungen kommt.