Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. B.II.6 RdSchr. 02l, Beitragserstattung in Fällen, in denen sich nachträglich herausstellt, dass ein Arbeitsunfall, eine Berufskrankheit oder ein Anspruch auf soziale Entschädigung nicht vorgelegen hat
Tit. B.II.6 RdSchr. 02l
Gemeinsames Rundschreiben betr. Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht der Bezieher von Entgeltersatzleistungen
Tit. B – Beiträge → Tit. B.II – Krankenversicherung
Tit. B.II.6 RdSchr. 02l – Beitragserstattung in Fällen, in denen sich nachträglich herausstellt, dass ein Arbeitsunfall, eine Berufskrankheit oder ein Anspruch auf soziale Entschädigung nicht vorgelegen hat
Die auf Grund des Bezugs von Verletztengeld eingetretene Beitragspflicht des Unfallversicherungsträgers zur Krankenversicherung nach § 235 Abs. 2 in Verb. mit § 251 Abs. 1 SGB V wird rückwirkend beseitigt, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Krankheit nicht Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit ist. Die in der irrtümlichen Annahme, es habe ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit vorgelegen, gezahlten Beiträge sind dem Unfallversicherungsträger nach § 26 SGB IV zu erstatten (vgl. BSG vom 12. 12. 1990 - 12 RK 35/89 - USK 9072). Gleiches gilt im Verhältnis zu den Versorgungsämtern, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Gesundheitsstörung nicht Folge einer anerkannten Schädigung ist.