Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. B.II.3 RdSchr. 02l, Beitragstragung
Tit. B.II.3 RdSchr. 02l
Gemeinsames Rundschreiben betr. Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht der Bezieher von Entgeltersatzleistungen
Tit. B – Beiträge → Tit. B.II – Krankenversicherung
Tit. B.II.3 RdSchr. 02l – Beitragstragung
(1) Nach § 251 Abs. 1 SGB V trägt ausschließlich der Rehabilitationsträger die für nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 SGB V versicherungspflichtigen Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Maßnahmen zur Abklärung der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung zu zahlenden Beiträge. Eine Beteiligung der Versicherten an den Beiträgen ist nicht vorgesehen.