Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
Tit. A.I.1.1.3.6 RdSchr. 02l, Verhältnis zur Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 KVLG 1989
Tit. A.I.1.1.3.6 RdSchr. 02l
Gemeinsames Rundschreiben betr. Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht der Bezieher von Entgeltersatzleistungen
Tit. A.I.1.1 – Versicherungspflicht → Tit. A.I.1.1.3 – Versicherungskonkurrenz
Tit. A.I.1.1.3.6 RdSchr. 02l – Verhältnis zur Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 KVLG 1989
Die Versicherungspflicht von Teilnehmern an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Maßnahmen zur Abklärung der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung ist nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 KVLG 1989 für solche Personen ausgeschlossen, die als landwirtschaftliche Unternehmer oder mitarbeitende Familienangehörige nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 KVLG 1989 versichert sind. Diese Personen bleiben während der Maßnahme weiterhin in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung versichert, und zwar nicht nur dann, wenn sie - so wie es der Gesetzeswortlaut fordert - Übergangsgeld beziehen, sondern in sachgerechter Auslegung der Vorschrift auch dann, wenn sie kein Übergangsgeld erhalten.