Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 73 SGB X Rdnr. 1 bis 4 RdSchr. 07s, Allgemeines
Zu § 73 SGB X Rdnr. 1 bis 4 RdSchr. 07s
Gemeinsames Rundschreiben zum Sozialdatenschutzrecht im SGB I und SGB X
Zu § 73 SGB X
Zu § 73 SGB X Rdnr. 1 bis 4 RdSchr. 07s – Allgemeines
- 1
Bei § 73 SGB X handelt es sich um ein in besonderer Weise ausgestaltetes Amtshilfeverfahren. Eine Übermittlung personenbezogener Daten ist danach zulässig, soweit sie auf richterliche Anordnung erforderlich ist
zur Aufklärung eines Verbrechens oder wegen einer sonstigen Straftat von erheblicher Bedeutung
zur Aufklärung eines Vergehens, soweit sich das Auskunftsersuchen auf die in § 72 Abs. 1 Satz 2 SGB X genannten Angaben und auf Angaben über erbrachte oder demnächst zu erbringende Geldleistungen beschränkt.
- 2
§ 73 SGB X geht davon aus, dass der Schutz des Sozialgeheimnisses grundsätzlich nicht geringer sein darf, als der des Steuergeheimnisses, vermeidet jedoch den Begriff der "schweren Vergehen gegen Leib und Leben oder den Staat und seine Einrichtungen" in § 30 Abs. 3 Nr. 5 Abgabenordnung 1977 (s. BT-Drs. 8/4022, S. 86 zur Vorgängerregelung).
- 3
Die Übermittlungsbefugnis steht unter dem Vorbehalt einer richterlichen Anordnung. Diese wird nicht nur für die polizeiliche, sondern auch für die staatsanwaltschaftliche Ermittlungstätigkeit gefordert.
- 4
§ 73 SGB X betrifft alle die Strafverfahren, die nicht mit der Erfüllung einer Aufgabe nach dem Sozialgesetzbuch zusammenhängen. Der Durchsuchungs- bzw. Beschlagnahmebeschluss ist keine Anordnung im Sinne des § 73 SGB X. § 68 SGB X bleibt im Übrigen parallel anwendbar. Der Ausschluss von Ordnungswidrigkeiten als Übermittlungstatbestand ist allerdings abschließend.