Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 72 SGB X Rdnr. 1 RdSchr. 07s, Allgemeines
Zu § 72 SGB X Rdnr. 1 RdSchr. 07s
Gemeinsames Rundschreiben zum Sozialdatenschutzrecht im SGB I und SGB X
Zu § 72 SGB X
Zu § 72 SGB X Rdnr. 1 RdSchr. 07s – Allgemeines
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§ 72 SGB X trägt der besonderen Aufgabenstellung der Sicherheitsbehörden Rechnung. Er regelt die Übermittlungsbefugnis der in § 35 SGB I genannten Stellen gegenüber den Behörden für Verfassungsschutz (auf Bundes- und Länderebene), des Bundesnachrichtendienstes, des Militärischen Abschirmdienstes und des Bundeskriminalamtes. Die Aufzählung des Adressatenkreises ist abschließend.