Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 70 SGB X Rdnr. 1 bis 3 RdSchr. 07s, Dritte, an die Sozialdaten übermittelt werden können
Zu § 70 SGB X Rdnr. 1 bis 3 RdSchr. 07s
Gemeinsames Rundschreiben zum Sozialdatenschutzrecht im SGB I und SGB X
Zu § 70 SGB X
Zu § 70 SGB X Rdnr. 1 bis 3 RdSchr. 07s – Dritte, an die Sozialdaten übermittelt werden können
- 1
Nach dieser Vorschrift dürfen Daten nur an staatliche Behörden übermittelt werden, denen durch Rechtsvorschriften Aufgaben des Arbeitsschutzes zugewiesen sind. Diese können sich aus verschiedenen Rechtsgrundlagen ergeben (Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), Arbeitszeitordnung (AZO), Gefahrstoffverordnungen, Gerätesicherheitsgesetz (GSG), Gewerbeordnung (GewO), Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) usw.). Neben den Bergbehörden, die im Gesetz ausdrücklich genannt sind, kann eine Vielzahl anderer Stellen einen Übermittlungsanspruch nach § 70 SGB X haben.
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Staatliche Stellen, in deren Zuständigkeit die Einhaltung, Überwachung oder Weiterentwicklung des Arbeitsschutzes liegt, sind z.B. Gewerbeaufsichtsämter, Ämter für Arbeitsschutz, Gewerbeärzte, Ordnungs- und Polizeibehörden und Sonderordnungsbehörden. Auch beliehene Unternehmer, z.B. der TÜV, können zulässige Adressaten einer Übermittlung nach § 70 SGB X sein.
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Die Übermittlung von Sozialdaten an die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. die Übermittlung seitens der UV-Träger zur eigenen Aufgabenerfüllung richtet sich nach § 69 SGB X bzw. § 199 SGB VII, da deren Aufgaben nach dem Arbeitssicherheitsgesetz in § 67 Abs. 2 Nr. 4 SGB X ausdrücklich als Aufgaben nach dem SGB deklariert wurden.