Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 84 SGB X Rdnr. 1 bis 3 RdSchr. 07s, Allgemeines
Zu § 84 SGB X Rdnr. 1 bis 3 RdSchr. 07s
Gemeinsames Rundschreiben zum Sozialdatenschutzrecht im SGB I und SGB X
Zu § 84 SGB X
Zu § 84 SGB X Rdnr. 1 bis 3 RdSchr. 07s – Allgemeines
- 1
Beschrieben werden die Rechte und Pflichten der verantwortlichen Stelle, wenn Daten unrichtig oder unzulässig erhoben oder gespeichert sind.
- 2
Die Berichtigung oder Löschung ist vorzunehmen, sobald die Unrichtigkeit oder Unzulässigkeit dem zuständigen Leistungsträger bekannt wird, unabhängig davon, ob die Behörde die Unrichtigkeit oder Unzulässigkeit selbst erkannt hat, von einem Außenstehenden darauf aufmerksam gemacht wurde oder der Betroffene selbst darauf hingewiesen hat.
- 3
Unrichtig sind Daten, wenn sie Informationen enthalten, die mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmen oder unvollständig sind. Unzulässig sind Sozialdaten, die entweder nicht zulässig erhoben oder ohne Einwilligung gespeichert wurden oder für die Aufgabenerledigung des Leistungsträgers nicht (mehr) erforderlich sind. Auf ein Verschulden der verantwortlichen Stelle kommt es nicht an. Die gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen sind von Amts wegen und nicht erst auf Antrag zu treffen.