Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 77 SGB X Rdnr. 1 bis 5 RdSchr. 07s, Allgemeines
Zu § 77 SGB X Rdnr. 1 bis 5 RdSchr. 07s
Gemeinsames Rundschreiben zum Sozialdatenschutzrecht im SGB I und SGB X
Zu § 77 SGB X
Zu § 77 SGB X Rdnr. 1 bis 5 RdSchr. 07s – Allgemeines
- 1
§ 77 SGB X regelt die Datenübermittlung ins Ausland und an über- oder zwischenstaatliche Stellen mit Sitz im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuches.
- 2
Zweck der Vorschrift ist es, die Einhaltung der innerstaatlichen Regelungen zum Sozialdatenschutz auch dann zu gewährleisten, wenn Daten aus dem Geltungsbereich der deutschen Schutznormen hinaus übermittelt werden. Einem eventuellen Missbrauch der Daten beim ausländischen Empfänger soll nach Möglichkeit vorgebeugt werden. Dabei macht es keinen Unterschied, ob der Adressat der übermittelten Daten zu den natürlichen oder den juristischen Personen des privaten oder öffentlichen Rechts zu zählen ist.
- 3
Um jedoch einen grenzüberschreitenden Datenverkehr im Bereich der sozialen Sicherheit zu ermöglichen, sind Rechtsgrundlagen - im Rahmen des inländisch geregelten Datenschutzniveaus - für die Übermittlung von Sozialdaten an ausländische sowie an über- oder zwischenstaatliche Stellen geschaffen worden.
- 4
§ 77 SGB X unterscheidet zwischen vier Übermittlungsvarianten:
Übermittlung von Sozialdaten an Personen oder Stellen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums oder an Stellen der Organe und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaften (Absatz 1),
Übermittlung an Personen und Stellen in einem Drittstaat sowie an über- oder zwischenstaatliche Stellen mit einem angemessenen Datenschutzniveau (Absatz 2),
Übermittlung von Sozialdaten an Personen oder Stellen im Ausland oder an über- oder zwischenstaatliche Stellen unter besonderen Voraussetzungen (Absatz 3),
Übermittlung an Personen und Stellen in einem Drittstaat oder an über- oder zwischenstaatliche Stellen ohne ein angemessenes Datenschutzniveau (Absatz 4).
- 5
Am 04.05.2016 wurde die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) im Amtsblatt der EU veröffentlicht und ist am zwanzigsten Tag nach der Veröffentlichung in Kraft getreten. Die Verordnung gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten der EU und entfaltet ihre Wirkung ab dem 25.05.2018. Notwendige Anpassungen von datenschutzrechtlichen Vorschriften im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung sollen im Bundesdatenschutzgesetz-Ablösungsgesetz vorgenommen werden. Es wird voraussichtlich im Herbst vorgelegt. Mögliche Anpassungen in den SGB V und SGB X könnten ebenfalls Bestandteil einer entsprechenden Begleitgesetzgebung auf Bundesebene sein.