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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 74a SGB X Rdnr. 10 bis 12 RdSchr. 07s, Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen des Betroffenen
Zu § 74a SGB X Rdnr. 10 bis 12 RdSchr. 07s
Gemeinsames Rundschreiben zum Sozialdatenschutzrecht im SGB I und SGB X
Zu § 74a SGB X
Zu § 74a SGB X Rdnr. 10 bis 12 RdSchr. 07s – Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen des Betroffenen
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Da sich sowohl die Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Ansprüche wie die Vollstreckungsverfahren typischerweise auf den Einzelfall, also auf die Sozialdaten einzelner Betroffener beziehen, ist die Übermittlung von Sozialdaten ganzer Personengruppen unzulässig. In solchen Fällen können in aller Regel die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen nicht individuell überprüft werden. Die Prüfung, ob solche Interessen beeinträchtigt werden, erfolgt durch die übermittelnde Stelle, und zwar für jedes einzelne Datum im Sinne des § 74a SGB X ("soweit ..."). Gemäß § 67d Abs. 2 SGB X trägt die übermittelnde Stelle die Verantwortung für die Übermittlung.
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Schutzwürdige Belange werden in der Regel beeinträchtigt, wenn der Betroffene ein aus seiner Sicht berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung hat (vgl. BTDrs. 8/4022, S. 84 für die insoweit materiell-rechtlich vergleichbare frühere Regelung), z. B. Bekanntgabe der Anschrift im Falle des Verbüßens einer Freiheitsstrafe oder der Unterbringung in einer psychiatrischen Anstalt. In solchen und vergleichbaren anderen Fällen werden z. B. mit der Übermittlung der Anschrift zugleich und unausgesprochen auch andere dem Sozialgeheimnis unterliegende Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse dieser Person übermittelt. Schutzwürdige Belange können sich gerade auch aus den konkret zu übermittelnden Daten, allerdings auch aus sonstigen der ersuchten Stelle bekannten Umständen ergeben.
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Zur Auslegung des Begriffs "schutzwürdige Belange des Betroffenen" können die zum BDSG entwickelten Rechtsgrundsätze ebenso herangezogen werden wie § 8 Bundesmeldegesetz (BMG). Der Begriff umfasst in erster Linie alle von den einzelnen Grundrechten angesprochenen Bereiche. Im Einzelfall hat sich die Auslegung an dem durch Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich gewährleisteten, allgemeinen Persönlichkeitsrecht zu orientieren.