Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 67 SGB IX Rdnr. 1 RdSchr. 07s, Allgemeines
Zu § 67 SGB IX Rdnr. 1 RdSchr. 07s
Gemeinsames Rundschreiben zum Sozialdatenschutzrecht im SGB I und SGB X
Zu § 67 SGB IX
Zu § 67 SGB IX Rdnr. 1 RdSchr. 07s – Allgemeines
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Auf der Basis einer grundlegenden Überarbeitung, der Anpassung an die EU-Datenschutzrichtlinie und der Übernahme der im BDSG verwendeten Begriffe klärt und vereinheitlicht der § 67 SGB X die für die Regelungen des Sozialdatenschutzes wichtigen Begriffsbestimmungen. § 67 SGB X ist in Verbindung mit § 35 SGB I die grundlegende Definitionsnorm für den Begriff der Sozialdaten sowie weiterer in diesem Zusammenhang verwendeter Begriffe.