Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
Zu § 73 SGB X Rdnr. 7 RdSchr. 07s, Zu Absatz 2 - Andere Straftaten
Zu § 73 SGB X Rdnr. 7 RdSchr. 07s
Gemeinsames Rundschreiben zum Sozialdatenschutzrecht im SGB I und SGB X
Zu § 73 SGB X
Zu § 73 SGB X Rdnr. 7 RdSchr. 07s – Zu Absatz 2 - Andere Straftaten
- 7
Zur Aufklärung anderer Straftaten ist nur die Übermittlung solcher Daten zulässig, die in § 72 Abs. 1 Satz 2 SGB X genannt werden sowie Angaben über erbrachte oder demnächst zu erbringende Geldleistungen, die Sozialleistungen sind. Eine "demnächst" zu erbringende Geldleistung liegt dann vor, wenn sie sowohl hinsichtlich des Zeitpunktes ihrer Leistung als auch hinsichtlich ihrer Höhe konkret bestimmbar ist (etwa für die Gültigkeitsdauer des jeweiligen Rentenanpassungsgesetzes). Geldwerte Leistungen werden nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht erfasst.