Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 71 SGB X Rdnr. 27 RdSchr. 07s, Zu Absatz 2a - Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes
Zu § 71 SGB X Rdnr. 27 RdSchr. 07s
Gemeinsames Rundschreiben zum Sozialdatenschutzrecht im SGB I und SGB X
Zu § 71 SGB X
Zu § 71 SGB X Rdnr. 27 RdSchr. 07s – Zu Absatz 2a - Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes
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Die Regelung des § 71 Abs. 2a hat im Rahmen der Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) vor allem die Vermeidung von Doppelleistungen durch einen Datenabgleich zum Ziel. Die Einführung dieser Vorschrift war notwendig, weil Leistungen nach dem AsylbLG keine Aufgabenerfüllung nach dem Sozialgesetzbuch im Sinne des § 67c SGB X sind. Um eine über § 68 hinausgehende Übermittlungsbefugnis zu begründen, wurde Abs. 2a eingefügt.