Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 69 SGB X Rdnr. 11 RdSchr. 07s, zu Absatz 1 Nummer 2
Zu § 69 SGB X Rdnr. 11 RdSchr. 07s
Gemeinsames Rundschreiben zum Sozialdatenschutzrecht im SGB I und SGB X
Zu § 69 SGB X
Zu § 69 SGB X Rdnr. 11 RdSchr. 07s – zu Absatz 1 Nummer 2
- 11
Der Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe nach dem SGB im Sinne des § 69 Abs. 1 Nummer 1 SGB X steht die Durchführung eines damit zusammenhängenden gerichtlichen Verfahrens einschließlich der Gerichtsverfahren wegen Durchsetzung von Ansprüchen nach § 116 SGB X oder eines Strafverfahrens gleich, so dass die Datenübermittlung zu diesem Zweck zulässig ist. Zu den mit den Aufgaben nach dem SGB zusammenhängenden gerichtlichen Verfahren gehört beispielsweise die Strafanzeige eines Trägers der GKV im Rahmen des Beitragseinzugs, wenn diese zur Wahrung der Zahlungsdisziplin oder zur Verhütung weiterer Schäden für die Versicherungsgemeinschaft erforderlich ist oder wenn sie im Zusammenhang mit § 45 SGB X wegen der Erwirkung eines Verwaltungsaktes durch Betrug oder Bestechung erfolgt. Auch Strafanzeigen wegen Abrechnungsmanipulationen der Leistungserbringer fallen unter diese Regelung.