Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 67e SGB X Rdnr. 1 RdSchr. 07s, Allgemeines
Zu § 67e SGB X Rdnr. 1 RdSchr. 07s
Gemeinsames Rundschreiben zum Sozialdatenschutzrecht im SGB I und SGB X
Zu § 67e SGB X
Zu § 67e SGB X Rdnr. 1 RdSchr. 07s – Allgemeines
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§ 67e SGB X erweitert die Datenerhebungs- und Datenaustauschmöglichkeiten zu Prüfzwecken in der Sozialversicherung, um insbesondere Missbrauch von Sozialleistungen und illegale Beschäftigung zu bekämpfen. Zu diesem Zweck wird eine über § 69 Abs. 1 Nr. 1 SGB X hinausgehende informationelle Zusammenarbeit der Leistungsträger eröffnet. Die Bundesagentur für Arbeit, die Behörden der Zollverwaltung sowie die Rentenversicherungsträger dürfen Daten, welche sie gemäß § 67e Satz 1 SGB X im Rahmen der Prüfungen nach § 2 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) und § 28p SGB IV erhoben haben, an die jeweils zuständigen Leistungsträger übermitteln.