Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 67a SGB X Rdnr. 8 und 9 RdSchr. 07s, Zu Absatz 3 - Aufklärung des Betroffenen
Zu § 67a SGB X Rdnr. 8 und 9 RdSchr. 07s
Gemeinsames Rundschreiben zum Sozialdatenschutzrecht im SGB I und SGB X
Zu § 67a SGB X
Zu § 67a SGB X Rdnr. 8 und 9 RdSchr. 07s – Zu Absatz 3 - Aufklärung des Betroffenen
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Der Betroffene ist auf die Zweckbestimmung der Datenerhebung, -verarbeitung oder -nutzung und die Identität der verantwortlichen Stelle (siehe § 67 SGB X Rdnr. 12) und die Rechtsvorschrift (ausreichend ist die Vorschrift als solche), die die Auskunftsverpflichtung begründet sowie auf die Folgen der Verweigerung von Angaben (z. B. auf die Folgen fehlender Mitwirkung nach § 66 SGB I) hinzuweisen. Gibt es keine gesetzliche Pflicht zur Auskunftserteilung so ist der Betroffene auf die Freiwilligkeit seiner Angaben hinzuweisen.
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Die Aufklärung betrifft nur die im Zeitpunkt der Erhebung bekannten Zwecke und Zweckänderungen. Sie umfasst nicht die internen organisatorischen Stufen der Verarbeitung und Nutzung der Daten innerhalb einer in § 35 SGB I genannten Stelle, einschließlich der Verbände und Arbeitsgemeinschaften. Die Aufklärung unterbleibt, wenn der Betroffene auf andere Weise Kenntnis erlangt hat.