Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 67a SGB X Rdnr. 4 und 5 RdSchr. 07s, Zu Absatz 1 - Umfang der Datenerhebung
Zu § 67a SGB X Rdnr. 4 und 5 RdSchr. 07s
Gemeinsames Rundschreiben zum Sozialdatenschutzrecht im SGB I und SGB X
Zu § 67a SGB X
Zu § 67a SGB X Rdnr. 4 und 5 RdSchr. 07s – Zu Absatz 1 - Umfang der Datenerhebung
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In Absatz 1 wird der zulässige Umfang der zu erhebenden Sozialdaten bestimmt. Er richtet sich nach der Art der zu erfüllenden gesetzlichen Aufgabe. Eine Erhebung von Sozialdaten ist immer dann zulässig, wenn die Kenntnis dieser Daten notwendig für die Aufgabenerfüllung der Sozialleistungsträger ist. Nur die dafür jeweils erforderlichen Daten dürfen erhoben werden. Nach der Begründung der Bundesregierung zum Reg. Entwurf, BT-Drs. 12/5187, S. 36 ist Voraussetzung einer zulässigen Datenerhebung zunächst der Bezug zur Erfüllung einer Aufgabe der erhebenden Stelle nach dem Sozialgesetzbuch. Eine solche gesetzliche Aufgabe eines Sozialleistungsträgers liegt immer dann vor, wenn sich diese unmittelbar oder mittelbar aus dem Gesetz ergibt. Dabei muss die Datenerhebung der sozialen Aufgabenerfüllung unmittelbar dienen. Eine Vorratsdatenerhebung mit der Begründung, dass diese Daten möglicherweise zu einem späteren Zeitpunkt zu einem anderen Zweck erforderlich werden, ist unzulässig.
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Die Sätze 2 bis 4 betreffen die in § 67 Abs. 12 SGB X beschriebenen besonderen personenbezogene Daten, wie z. B. Gewerkschaftszugehörigkeit, ethnische und rassische Herkunft, politische Überzeugung etc. Auch diese Daten dürfen erhoben werden, wenn sie für die Aufgabenerfüllung der in § 35 SGB I genannten Stelle erforderlich sind. Eine Ausnahme macht allerdings Satz 3 für die Angaben über die "rassische Herkunft". Diese Angabe darf nur mit Einwilligung des Betroffenen erhoben werden, wobei sich die Einwilligung ausdrücklich darauf beziehen muss. Auch für die anderen besonderen personenbezogenen Daten gilt, dass wenn für deren Erhebung eine Einwilligung durch Gesetz vorgesehen ist, sich die Einwilligung ausdrücklich auch auf diese Art der Daten zu beziehen hat. Es soll dem Betroffenen damit besonders bewusst gemacht werden, dass er in die Erhebung besonders sensibler Daten einwilligt.