Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 67 SGB IX Rdnr. 15 RdSchr. 07s, Zu Absatz 12 - Besondere Arten personenbezogener Daten
Zu § 67 SGB IX Rdnr. 15 RdSchr. 07s
Gemeinsames Rundschreiben zum Sozialdatenschutzrecht im SGB I und SGB X
Zu § 67 SGB IX
Zu § 67 SGB IX Rdnr. 15 RdSchr. 07s – Zu Absatz 12 - Besondere Arten personenbezogener Daten
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Hier werden die in der EU-Datenschutzrichtlinie bezeichneten besonderen Kategorien personenbezogener Daten, die einem - von Ausnahmen durchbrochenen - Verarbeitungsverbot unterfallen, näher definiert. Auf diese Daten nimmt ausdrücklich § 67a Abs. 1 Satz 2 SGB X Bezug (siehe § 67a SGB X Rdnr. 3), ferner indirekt § 67b Abs. 1 SGB X (siehe § 67b SGB X Rdnr. 4).