Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Zu § 84 SGB X Rdnr. 27 und 28 RdSchr. 07s, Streitigkeiten über Rechte nach § 84 SGB X
Zu § 84 SGB X Rdnr. 27 und 28 RdSchr. 07s
Gemeinsames Rundschreiben zum Sozialdatenschutzrecht im SGB I und SGB X
Zu § 84 SGB X
Zu § 84 SGB X Rdnr. 27 und 28 RdSchr. 07s – Streitigkeiten über Rechte nach § 84 SGB X
- 27
Die Entscheidung über Berichtigung, Sperrung oder Löschung ist ein belastender Verwaltungsakt gegen den nach Abschluss des Vorverfahrens Klage vor dem Sozialgericht zulässig ist. Richtige Klageart ist die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage.
- 28
Der Betroffene kann auch bei Berichtigung, Löschung und Sperrung die BfDI oder die zuständigen Länderbehörden um Überprüfung der Entscheidung bitten.