Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Zu § 67e SGB X Rdnr. 12 bis 15 RdSchr. 07s, Zu Satz 2 - Übermittlungsbefugnisse
Zu § 67e SGB X Rdnr. 12 bis 15 RdSchr. 07s
Gemeinsames Rundschreiben zum Sozialdatenschutzrecht im SGB I und SGB X
Zu § 67e SGB X
Zu § 67e SGB X Rdnr. 12 bis 15 RdSchr. 07s – Zu Satz 2 - Übermittlungsbefugnisse
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In Satz 2 wird die Übermittlungsbefugnis des § 69 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 3 SGB X begrenzt, in dem sich die Übermittlung der nach § 67e Satz 1 SGB X erhobenen Sozialdaten auf eine Übermittlung lediglich zu Prüfzwecken beschränkt. Darüber hinaus greifen die §§ 67a, 69 Abs. 1 Nr. 1 SGB X subsidiär ein. Der Erforderlichkeitsgrundsatz gilt auch hier.
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Wenn der Leistungsträger eine Datenerhebung zu eigenen Zwecken durchgeführt hat und diese Daten weiter übermitteln möchte, richtet sich die Befugnis in diesem Fall nach § 69 Abs. 1 Nr. 1 SGB X. Die Antworten der befragten Personen dürfen auch dann übermittelt werden, wenn eine Negativauskunft vorliegt, d. h. wenn ein entsprechender Leistungsbezug verneint oder etwa eine Beitragszahlung ohne Nachweis bejaht wurde.
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Erlaubt ist auch die Datenübermittlung in Form des Datenabgleiches. Hierdurch kann das Ziel einer umfassenden Aufdeckung von Missbrauchsfällen auch mit Mitteln der Rasterfahndung erreicht werden. Bei einem missbräuchlichen Leistungsbezug nach dem SGB XII oder dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) kommt eine Übermittlung an die Vermittlungsstelle (Datenstelle der RV-Träger) in Betracht; die Daten der RV-Träger und der BA können für Abgleichzwecke eingesetzt werden.
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Die Empfänger dürfen die Daten nur für Prüfzwecke nutzen und verarbeiten. Die Zulässigkeit einer zweckändernden Nutzung ergibt sich aus § 67c Abs. 2 SGB X. Steht der Empfänger allerdings außerhalb der Sozialversicherung (z. B. AsylbLG), so greift das Prinzip der absoluten Zweckbindung nach § 78 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Die Übermittlungsbefugnis ergibt sich in diesem Fall aus Satz 2 i. V. m. § 71 Abs. 2a SGB X.