Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 85 SGB X Rdnr. 3 RdSchr. 07s, Zu Absatz 1 und 2 - Tatgegenstand
Zu § 85 SGB X Rdnr. 3 RdSchr. 07s
Gemeinsames Rundschreiben zum Sozialdatenschutzrecht im SGB I und SGB X
Zu § 85 SGB X
Zu § 85 SGB X Rdnr. 3 RdSchr. 07s – Zu Absatz 1 und 2 - Tatgegenstand
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Tatgegenstand sind die Sozialdaten sowie die von den Leistungsträgern nach § 35 SGB I gespeicherten personenbezogenen Daten und Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Die geschützten Daten dürfen, um Tatgegenstand nach Absatz 2 zu sein, nicht allgemein zugänglich sein. Allgemein zugänglich sind die Daten, wenn verständige und erfahrene Menschen ohne weiteres Kenntnis von ihnen haben oder sich jederzeit durch Benutzung allgemein zugänglicher Quellen unschwer von ihnen überzeugen können.