Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 84 SGB X Rdnr. 11 bis 16 RdSchr. 07s, Zu Absatz 2 - Löschung von Sozialdaten
Zu § 84 SGB X Rdnr. 11 bis 16 RdSchr. 07s
Gemeinsames Rundschreiben zum Sozialdatenschutzrecht im SGB I und SGB X
Zu § 84 SGB X
Zu § 84 SGB X Rdnr. 11 bis 16 RdSchr. 07s – Zu Absatz 2 - Löschung von Sozialdaten
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Da das gesamte SGB X von der Gleichstellung der Daten in Akten und Dateien ausgeht und sie insgesamt dem Sozialgeheimnis unterstellt sind, sind im Unterschied zum BDSG Sozialdaten auch in Akten zu löschen. Zu löschen sind Daten, wenn ihre Speicherung unzulässig ist, d.h. wenn sie nicht durch eine Rechtsvorschrift oder durch Einwilligung des Betroffenen gedeckt ist.
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Unzulässig ist eine Speicherung von Sozialdaten, wenn bereits ihre Erhebung unzulässig war und der Betroffene mit der Speicherung nicht - nachträglich - einverstanden war oder sie für die Aufgabenerledigung der zuständigen verantwortlichen Stelle nicht erforderlich ist oder nicht für diese Zwecke erfolgt.
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Zwar formuliert der Gesetzgeber lediglich eine gesetzliche Verpflichtung zur Löschung sobald die Voraussetzungen vorliegen, der Betroffene hat jedoch auch einen Rechtsanspruch auf Löschung.
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Sozialdaten sind auch zu löschen, wenn sie für die rechtmäßige Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich sind und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass durch die Löschung schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden.
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An der Erforderlichkeit für die Aufgabenerledigung fehlt es regelmäßig, wenn der Zweck, für den die Sozialdaten erhoben und gespeichert wurden, entfallen ist. Ob eine Speicherung nicht (mehr)- erforderlich ist, ist eine Frage des Einzelfalls. Im Unterschied zum BDSG ist hier eine Interessenabwägung vorzunehmen. Nicht ausreichend für eine weitere Speicherung ist es, dass die Daten noch einmal nützlich sein könnten.
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Löschen ist nach § 67 Abs. 6 Satz 2 Nr. 5 SGB X das Unkenntlichmachen gespeicherter Daten. Löschen ist auch das Entfernen von Schriftstücken aus Akten sowie deren anschließende Vernichtung oder Rücksendung an den Betroffenen. Sozialdaten sind unkenntlich gemacht, wenn sie von Menschen nicht mehr zur Kenntnis genommen werden können, von niemandem, auch nicht von Administratoren. Das kann durch Überschreiben der zu löschenden Daten, durch das Löschen der Datenträger durch technische Spezialgeräte geschehen oder durch physisches Vernichten der Speichermedien. Möglich ist auch, Daten durch teilweises Überschreiben unlesbar zu machen, wenn diese in unterschiedlichen Tabellen gespeichert sind. Denn die Löschung kann unterbleiben, wenn dies dem Leistungsträger nicht mit angemessenem Aufwand möglich ist.