Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 81 SGB X Rdnr. 7 RdSchr. 07s, Zu Absatz 3 - Einordnung von Verbänden und Arbeitsgemeinschaften
Zu § 81 SGB X Rdnr. 7 RdSchr. 07s
Gemeinsames Rundschreiben zum Sozialdatenschutzrecht im SGB I und SGB X
Zu § 81 SGB X
Zu § 81 SGB X Rdnr. 7 RdSchr. 07s – Zu Absatz 3 - Einordnung von Verbänden und Arbeitsgemeinschaften
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Dieser Absatz regelt die Zuständigkeiten durch eine Fiktion (Parallele zu § 2 Abs. 3 BDSG). Aufgrund dieser Regelung wird festgelegt, unter welchen Voraussetzungen Verbände und Arbeitsgemeinschaften der Sozialleistungsträger oder ihrer Verbände - unabhängig von ihrer Rechtsform - als öffentliche Stellen des Bundes bzw. der Länder gelten. Diese Festlegung war insbesondere im Hinblick auf solche Vereinigungen notwendig, denen sowohl bundes- als auch landesunmittelbare Körperschaften angehören, so dass die Kontrollkompetenz ohne gesetzliche Einordnung fraglich erscheinen könnte. Dem SGB sollen auch die von Leistungsträgern in privatrechtlicher Form betriebenen Einrichtungen unterliegen und folglich der Kontrolle der/des Bundes- bzw. Landesdatenschutzbeauftragten unterstehen.