Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 67 SGB IX Rdnr. 5 RdSchr. 07s, Zu Absatz 4 - Akte (entfallen)
Zu § 67 SGB IX Rdnr. 5 RdSchr. 07s
Gemeinsames Rundschreiben zum Sozialdatenschutzrecht im SGB I und SGB X
Zu § 67 SGB IX
Zu § 67 SGB IX Rdnr. 5 RdSchr. 07s – Zu Absatz 4 - Akte (entfallen)
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Der bisherige Abs. 4, der eine Definition des Aktenbegriffs enthielt, konnte entfallen, da Akten immer dann dem Anwendungsbereich des SGB X unterfallen, wenn sie sich unter den Begriff der nicht automatisierten Datei subsumieren lassen (siehe Rdnr. 4). Eine Definition des Aktenbegriffs findet sich heute in § 46 Abs. 2 BDSG, wonach Akte jede amtlichen oder dienstlichen Zwecken dienende Unterlage ist.