Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 3.2 RdSchr. 02k, Beitragsrechtliche Beurteilung
Tit. 3.2 RdSchr. 02k
Gemeinsames Rundschreiben betr. ProstG; hier: Versicherungs-, beitrags- und melderechtliche Auswirkungen
Tit. 3 – Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht bei beschäftigten Prostituierten
Tit. 3.2 RdSchr. 02k – Beitragsrechtliche Beurteilung
Die Beitragspflicht auf Grund einer abhängigen Beschäftigung von Prostituierten richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften. Die Sozialversicherungsbeiträge sind grds. je zur Hälfte vom Arbeitnehmer und vom Arbeitgeber zu tragen. [Die Sonderregelungen zur Beitragstragung in der Krankenversicherung sowie des Beitragszuschlags für Kinderlose in der Pflegeversicherung finden Anwendung.] Der Arbeitgeber hat das Recht, den Beitragsanteil des Arbeitnehmers von dessen Vergütung einzubehalten (§ 28 g SGB IV). Er ist als Beitragsschuldner verpflichtet, den Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die zuständige Krankenkasse als Einzugsstelle zu zahlen (§ 28 e Abs. 1 Satz 1 in Verb. mit § 28 h Abs. 1 Satz 1 SGB IV).